Ihre Situation verstehen
Was Sie vorbereiten müssen
- ✓Mietvertrag — Angaben zu Kaltmiete, Betriebskostenvorauszahlung und Gesamtmiete
- ✓Mietkonto oder Aufstellung der geschuldeten und gezahlten Beträge, aufgeschlüsselt nach Monaten
- ✓Datum des Mietbeginns und aktuelle Vertragslaufzeit (relevant für die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung)
- ✓Vorherige Mahnungen oder Abmahnungen mit Datum und Inhalt
- ✓Angaben zu früheren Schonfristzahlungen (falls der Mieter in den letzten zwei Jahren bereits eine Schonfrist genutzt hat)
- ✓Name und vollständige Anschrift des Mieters
- ✓Bei Miteigentümer-Gemeinschaften oder Hausverwaltung: Nachweis der Vertretungsberechtigung
⏰ Frist
Die fristlose Kündigung wirkt sofort — der Mieter muss unverzüglich ausziehen. Die ordentliche Kündigung hat eine Frist von 3 Monaten zum Monatsende (bei Mietverhältnissen unter 5 Jahren), 6 Monaten (5-8 Jahre) oder 9 Monaten (über 8 Jahre). Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit die Frist zum Ende dieses Monats zu laufen beginnt.
🏛️ Behörde
Amtsgericht am Ort der Mietsache (ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO). Räumungsklage mit Antrag auf Räumungsfrist oder einstweilige Verfügung in Eilfällen. Bei Sozialwohnungen zusätzlich Kontakt zur zuständigen Behörde.
⚖️ Rechtsgrundlage
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs), § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfrist — Heilung durch Nachzahlung innerhalb 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage), § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung), § 573c BGB (Kündigungsfristen), § 568 BGB (Schriftform und Begründungspflicht). Für Sozialwohnungen zusätzlich die Regelungen des WoBindG.
Experten-Tipps
- 1Kombinieren Sie immer fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung in einem Schreiben. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nur die fristlose, nicht die ordentliche Kündigung.
- 2Stellen Sie den Rückstand monatsgenau dar: Monat, geschuldete Miete (Kalt + NK), gezahlter Betrag, offener Saldo. Pauschale Angaben wie 'erhebliche Rückstände' sind unzureichend.
- 3Prüfen Sie vor Ausspruch der Kündigung, ob der Mieter in den letzten zwei Jahren bereits die Schonfrist genutzt hat (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Ist dies der Fall, ist eine erneute Schonfristheilung ausgeschlossen.
- 4Die Kündigung muss allen im Mietvertrag genannten Mietern zugestellt werden — fehlt ein Mieter, ist die Kündigung ihm gegenüber unwirksam.
- 5Senden Sie die Kündigung per Einwurfeinschreiben und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf. Alternativ: persönliche Übergabe mit Zeuge und Übergabeprotokoll.
- 6Fügen Sie der Kündigung keine Drohungen oder emotionalen Formulierungen bei. Sachlich, klar und vollständig dokumentiert — das überzeugt das Gericht.
- 7Bei Wohnraum: Der Mieter kann nach § 574 BGB Widerspruch wegen unzumutbarer Härte einlegen. Rechnen Sie damit und lassen Sie den Entwurf im Zweifelsfall anwaltlich prüfen.
- 8Selbsthilfe ist verboten. Schlösser austauschen, Strom abstellen oder Möbel entfernen ist nach § 240 StGB strafbar — auch bei berechtigter Kündigung.
