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Kündigung Mietrückstand — Muster & Generator | Fristlos + Ordentlich

Mietrückstände sind der häufigste Grund für Wohnraumkündigungen in Deutschland. Das Mietrecht des BGB unterscheidet dabei zwei grundlegend verschiedene Kündigungswege, die in der Praxis regelmäßig kombiniert werden: die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB und die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die fristlose Kündigung setzt einen qualifizierten Rückstand voraus. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist (Buchstabe a) oder wenn er über einen längeren Zeitraum Rückstände angehäuft hat, die insgesamt zwei Monatsmieten erreichen (Buchstabe b). Eine vorherige Abmahnung ist bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht erforderlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB) — der qualifizierte Rückstand selbst ist die Pflichtverletzung. Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gibt dem Mieter die Möglichkeit, die Wirkung der fristlosen Kündigung durch vollständige Nachzahlung abzuwenden. Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand bis spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Dies gilt allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren und nicht, wenn zuvor bereits eine solche Heilung erfolgt ist. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wird durch die Schonfristzahlung hingegen nicht berührt — sie bleibt wirksam. Genau deshalb ist die Kombination beider Kündigungen in der Praxis Standard. Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB stützt sich auf die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten. Der Zahlungsverzug stellt eine solche Pflichtverletzung dar. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende (§ 573c BGB), bei Mietverhältnissen von fünf bis acht Jahren sechs Monate, ab acht Jahren neun Monate. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung erfordert die ordentliche Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich erscheint. Das Kündigungsschreiben muss den Rückstand nachvollziehbar darstellen: geschuldete Miete, geleistete Zahlungen und offener Saldo — aufgeschlüsselt nach Monaten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB) und den Kündigungsgrund angeben. Ein formloser Verweis auf Mietrückstände ohne konkrete Angaben genügt nicht. Das Schreiben sollte fristlose und ordentliche Kündigung klar trennen, damit im Streitfall erkennbar ist, welche Kündigung auf welcher Grundlage erfolgt. Nach Zugang der Kündigung muss der Vermieter — wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht — Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Die Zustellung der Klage setzt die Schonfrist in Gang. Das gerichtliche Verfahren dauert in der Regel drei bis sechs Monate. Selbsthilfe — Schlösser austauschen, Strom abstellen, Möbel entfernen — ist nach deutschem Recht strafbar (Nötigung, § 240 StGB) und schadensersatzpflichtig, unabhängig davon, wie berechtigt die Kündigung sein mag. DocuGov.ai erstellt einen professionellen Kündigungsentwurf, der den Rückstand strukturiert darstellt, die richtige Anspruchsgrundlage zitiert und die Kombination fristloser und ordentlicher Kündigung korrekt formuliert. In komplexen Fällen — Sozialwohnung, Härteeinwand nach § 574 BGB, gewerbliche Mietverhältnisse — sollten Sie zusätzlich anwaltlichen Rat einholen.

Ihre Situation verstehen

Sie sind Vermieter und Ihr Mieter hat die Miete nicht gezahlt. Sie wollen ein rechtssicheres Kündigungsschreiben vorbereiten. Typische Situationen: - Der Mieter ist mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten im Rückstand — fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB. - Der Mieter hat über mehrere Monate Teilzahlungen geleistet und der Gesamtrückstand hat zwei Monatsmieten erreicht — fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB. - Der Mieter zahlt die Miete wiederholt verspätet und Sie haben bereits abgemahnt — ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. - Der Mieter hat nach einer früheren Kündigung die Schonfrist genutzt und die Rückstände gezahlt, ist aber erneut in Verzug geraten — bei erneuter Kündigung ist die Schonfrist nicht mehr anwendbar. - Sie wollen sicherheitshalber fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen, damit die Kündigung auch dann Bestand hat, wenn der Mieter die Schonfrist nutzt.

Was Sie vorbereiten müssen

  • Mietvertrag — Angaben zu Kaltmiete, Betriebskostenvorauszahlung und Gesamtmiete
  • Mietkonto oder Aufstellung der geschuldeten und gezahlten Beträge, aufgeschlüsselt nach Monaten
  • Datum des Mietbeginns und aktuelle Vertragslaufzeit (relevant für die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung)
  • Vorherige Mahnungen oder Abmahnungen mit Datum und Inhalt
  • Angaben zu früheren Schonfristzahlungen (falls der Mieter in den letzten zwei Jahren bereits eine Schonfrist genutzt hat)
  • Name und vollständige Anschrift des Mieters
  • Bei Miteigentümer-Gemeinschaften oder Hausverwaltung: Nachweis der Vertretungsberechtigung

Frist

Die fristlose Kündigung wirkt sofort — der Mieter muss unverzüglich ausziehen. Die ordentliche Kündigung hat eine Frist von 3 Monaten zum Monatsende (bei Mietverhältnissen unter 5 Jahren), 6 Monaten (5-8 Jahre) oder 9 Monaten (über 8 Jahre). Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit die Frist zum Ende dieses Monats zu laufen beginnt.

🏛️ Behörde

Amtsgericht am Ort der Mietsache (ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO). Räumungsklage mit Antrag auf Räumungsfrist oder einstweilige Verfügung in Eilfällen. Bei Sozialwohnungen zusätzlich Kontakt zur zuständigen Behörde.

⚖️ Rechtsgrundlage

§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs), § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfrist — Heilung durch Nachzahlung innerhalb 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage), § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung), § 573c BGB (Kündigungsfristen), § 568 BGB (Schriftform und Begründungspflicht). Für Sozialwohnungen zusätzlich die Regelungen des WoBindG.

Experten-Tipps

  1. 1Kombinieren Sie immer fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung in einem Schreiben. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nur die fristlose, nicht die ordentliche Kündigung.
  2. 2Stellen Sie den Rückstand monatsgenau dar: Monat, geschuldete Miete (Kalt + NK), gezahlter Betrag, offener Saldo. Pauschale Angaben wie 'erhebliche Rückstände' sind unzureichend.
  3. 3Prüfen Sie vor Ausspruch der Kündigung, ob der Mieter in den letzten zwei Jahren bereits die Schonfrist genutzt hat (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Ist dies der Fall, ist eine erneute Schonfristheilung ausgeschlossen.
  4. 4Die Kündigung muss allen im Mietvertrag genannten Mietern zugestellt werden — fehlt ein Mieter, ist die Kündigung ihm gegenüber unwirksam.
  5. 5Senden Sie die Kündigung per Einwurfeinschreiben und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf. Alternativ: persönliche Übergabe mit Zeuge und Übergabeprotokoll.
  6. 6Fügen Sie der Kündigung keine Drohungen oder emotionalen Formulierungen bei. Sachlich, klar und vollständig dokumentiert — das überzeugt das Gericht.
  7. 7Bei Wohnraum: Der Mieter kann nach § 574 BGB Widerspruch wegen unzumutbarer Härte einlegen. Rechnen Sie damit und lassen Sie den Entwurf im Zweifelsfall anwaltlich prüfen.
  8. 8Selbsthilfe ist verboten. Schlösser austauschen, Strom abstellen oder Möbel entfernen ist nach § 240 StGB strafbar — auch bei berechtigter Kündigung.

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