Ihre Situation verstehen
Was Sie vorbereiten müssen
- ✓Geburtsurkunde des Kindes
- ✓Heiratsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung
- ✓Dokumentation der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen (Zeugungszeitraum, Aussagen der Mutter, Beziehungszeitraum)
- ✓Privates Abstammungsgutachten (falls vorhanden - muss mit Einwilligung aller Beteiligten eingeholt sein)
- ✓Nachweis über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung (für die Fristberechnung)
- ✓Bestehende Unterhaltstitel oder Jugendamtsurkunden
- ✓Nachweis über bisher gezahlten Unterhalt (für den Scheinvaterregress)
⏰ Frist
Zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt nicht vor der Geburt. Bei minderjährigem Kind: Die Frist für das Kind selbst beginnt erst ab Volljährigkeit oder ab Kenntnis. Achtung: Die Frist ist eine Ausschlussfrist - nach Ablauf ist die Anfechtung unwiderruflich ausgeschlossen.
🏛️ Behörde
Familiengericht (Amtsgericht) am Wohnsitz des Kindes (§ 170 FamFG). Das Verfahren ist eine Abstammungssache nach § 169 FamFG. In Österreich: Bezirksgericht (§ 138 ABGB, Frist 2 Jahre). In der Schweiz: Bezirksgericht (ZGB Art. 256 ff., Frist 1 Jahr).
⚖️ Rechtsgrundlage
BGB § 1592 (Vaterschaftszuordnung), § 1599 (Anfechtung beseitigt Zuordnung), § 1600 (Anfechtungsberechtigte), § 1600b (Zweijahresfrist), § 1598a (Abstammungsklärung), § 1607 Abs. 3 (Scheinvaterregress). FamFG §§ 169-185 (Abstammungssachen), § 178 (gerichtliches Gutachten). GenDG § 17 (Verbot heimlicher Gentests).
Experten-Tipps
- 1Handeln Sie sofort, sobald Sie konkrete Anhaltspunkte haben. Die Zweijahresfrist beginnt mit Kenntnis, nicht mit dem Testergebnis. Wer lange wartet, riskiert den Fristablauf.
- 2Holen Sie KEIN heimliches DNA-Gutachten ein. Es ist nach dem Gendiagnostikgesetz als Beweismittel nicht verwertbar und kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 26 GenDG, Bußgeld bis 5.000 Euro). Beantragen Sie stattdessen ein Verfahren nach § 1598a BGB auf einvernehmliche Abstammungsklärung.
- 3Trennen Sie die Verfahren gedanklich: Das Anfechtungsverfahren (§ 169 FamFG) klärt die Abstammung, das Unterhaltsverfahren (§ 112 FamFG) die Zahlungspflicht. Beantragen Sie die Aussetzung des Unterhaltsverfahrens bis zur Klärung.
- 4Berechnen Sie den Scheinvaterregress: Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, können Sie den gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern. Dokumentieren Sie alle bisherigen Zahlungen lückenlos.
- 5Die Vaterschaftsanfechtung ist ein streitiges Verfahren - das Kind und die Mutter werden als Beteiligte einbezogen. Bleiben Sie sachlich und konzentrieren Sie sich auf die Beweislage.
- 6Beachten Sie die emotionale Dimension: Auch wenn die biologische Vaterschaft nicht besteht, kann eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind bestehen. Das Familiengericht berücksichtigt das Kindeswohl.
