Unterlassungsschreibende

Urheberrechtsverletzung — Abmahnung mit Unterlassungserklärung nach UrhG | Generator

Das deutsche Urheberrecht (UrhG) schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst — darunter Texte, Fotografien, Musik, Videos, Software, Grafiken und Designs. Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes. Eine Nutzung ohne Erlaubnis oder gesetzliche Schranke (z.B. Zitatrecht nach § 51 UrhG) stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der zentrale Anspruch bei Urheberrechtsverletzungen ist der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG. Wie im Markenrecht entsteht bei einer Verletzung eine Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Daneben stehen dem Urheber Ansprüche auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG — wahlweise nach Lizenzanalogie, entgangenem Gewinn oder Verletzergewinn), Auskunft (§ 101 UrhG), Vernichtung (§ 98 UrhG) und Namensnennung (§ 13 UrhG) zu. Die Abmahnung im Urheberrecht ist in § 97a UrhG gesondert geregelt. § 97a Abs. 3 UrhG deckelt die erstattungsfähigen Anwaltskosten bei der erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung auf einen Gegenstandswert von 1.000 € — dies betrifft insbesondere private Filesharing-Fälle. Bei gewerblichen Verletzungen oder wiederholten Verstößen gilt die Deckelung nicht. Besondere Relevanz hat die Frage der Haftung von Plattformen: Nach § 7 TMG und der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSA, Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz — UrhDaG) haften Upload-Plattformen nach dem Notice-and-Takedown-Prinzip und müssen gemeldete Inhalte zeitnah entfernen.

Ihre Situation verstehen

Ihre urheberrechtlich geschützten Werke werden ohne Ihre Erlaubnis genutzt. Typische Konstellationen: - Fotos auf fremden Websites, Social-Media-Profilen oder in Werbematerialien — ohne Lizenz und ohne Urhebernennung. Dies ist einer der häufigsten Fälle der urheberrechtlichen Abmahnung in Deutschland. - Texte (Blogartikel, Produktbeschreibungen, Fachartikel) werden kopiert und auf anderen Websites veröffentlicht — teilweise mit minimalen Änderungen. - Musik wird in Videos, Podcasts oder bei Veranstaltungen ohne GEMA-Lizenz oder ohne Erlaubnis des Urhebers genutzt. - Software wird ohne gültige Lizenz eingesetzt oder verbreitet (auch als Raubkopie oder durch Überschreitung der Lizenzanzahl). - Designs, Grafiken oder Illustrationen werden für Produkte, Verpackungen oder Marketingmaterialien verwendet. - Filesharing: Werke werden über Tauschbörsen oder Download-Plattformen ohne Erlaubnis verbreitet — die Abmahnwelle der letzten Jahre betraf vor allem Filme, Serien und Musik.

Was Sie vorbereiten müssen

  • Nachweis der Urheberschaft (Originaldatei mit Metadaten, Entwürfe, Verlagsvertrag, Registrierung bei VG Wort/GEMA)
  • Dokumentation der Verletzungshandlung (Screenshots mit URL und Datum, Bildschirmaufnahmen, Archivierung über Wayback Machine)
  • Vergleich zwischen Originalwerk und verletzender Nutzung
  • Name und Kontaktdaten des Verletzers (Impressum, WHOIS, Kontakt über Plattform)
  • Nachweis, dass keine Lizenz erteilt oder die Lizenz überschritten wurde
  • Bei Fotos: EXIF-Daten, RAW-Datei, Veröffentlichungshistorie

Frist

Frist von 7–14 Tagen zur Löschung, Unterlassung, Auskunft und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei fortlaufender Online-Nutzung: parallele Takedown-Meldung an die Plattform. Bei Nichtreaktion: einstweilige Verfügung.

🏛️ Behörde

Zivilgericht (Unterlassungsklage nach § 97 UrhG, einstweilige Verfügung). Plattformen (Notice-and-Takedown nach UrhDaG/DSA). Staatsanwaltschaft (Strafantrag bei gewerbsmäßiger Verletzung nach §§ 106–108 UrhG). GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaften).

⚖️ Rechtsgrundlage

§ 97 UrhG (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch), § 97a UrhG (Abmahnung, Kostendeckelung), §§ 13, 14, 15–24 UrhG (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrechte, Schranken), § 101 UrhG (Auskunftsanspruch), § 98 UrhG (Vernichtungsanspruch), §§ 106–108 UrhG (Strafvorschriften). UrhDaG (Plattformhaftung). EU: Richtlinie 2019/790 (DSM-RL).

Experten-Tipps

  1. 1Sichern Sie Beweise sofort: Screenshots mit URL, Datum und Zeitstempel. Nutzen Sie die Wayback Machine oder spezielle Archivierungsdienste.
  2. 2Bei Fotos: Die EXIF-Daten und die RAW-Datei sind der stärkste Nachweis der Urheberschaft. Bewahren Sie diese immer auf.
  3. 3Fordern Sie neben der Unterlassung auch Auskunft über den Umfang der Nutzung — dies ist die Grundlage für die Schadensberechnung nach Lizenzanalogie.
  4. 4Die Lizenzanalogie (MFM-Tabellen für Fotos) ist die in der Praxis häufigste Methode der Schadensberechnung bei Fotoverletzungen.
  5. 5Bei Plattformen: Nutzen Sie die Notice-and-Takedown-Verfahren zusätzlich zur Abmahnung. Plattformen müssen gemeldete Inhalte nach dem UrhDaG zeitnah entfernen.
  6. 6Bei privaten Filesharing-Fällen: § 97a Abs. 3 UrhG deckelt die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000 €. Dies gilt nicht für gewerbliche Verletzungen.
  7. 7Vergessen Sie nicht den Anspruch auf Urhebernennung (§ 13 UrhG) — die fehlende Namensnennung begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch.

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