Ihre Situation verstehen
Was Sie vorbereiten müssen
- ✓Nachweis der Urheberschaft (Originaldatei mit Metadaten, Entwürfe, Verlagsvertrag, Registrierung bei VG Wort/GEMA)
- ✓Dokumentation der Verletzungshandlung (Screenshots mit URL und Datum, Bildschirmaufnahmen, Archivierung über Wayback Machine)
- ✓Vergleich zwischen Originalwerk und verletzender Nutzung
- ✓Name und Kontaktdaten des Verletzers (Impressum, WHOIS, Kontakt über Plattform)
- ✓Nachweis, dass keine Lizenz erteilt oder die Lizenz überschritten wurde
- ✓Bei Fotos: EXIF-Daten, RAW-Datei, Veröffentlichungshistorie
⏰ Frist
Frist von 7–14 Tagen zur Löschung, Unterlassung, Auskunft und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei fortlaufender Online-Nutzung: parallele Takedown-Meldung an die Plattform. Bei Nichtreaktion: einstweilige Verfügung.
🏛️ Behörde
Zivilgericht (Unterlassungsklage nach § 97 UrhG, einstweilige Verfügung). Plattformen (Notice-and-Takedown nach UrhDaG/DSA). Staatsanwaltschaft (Strafantrag bei gewerbsmäßiger Verletzung nach §§ 106–108 UrhG). GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaften).
⚖️ Rechtsgrundlage
§ 97 UrhG (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch), § 97a UrhG (Abmahnung, Kostendeckelung), §§ 13, 14, 15–24 UrhG (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrechte, Schranken), § 101 UrhG (Auskunftsanspruch), § 98 UrhG (Vernichtungsanspruch), §§ 106–108 UrhG (Strafvorschriften). UrhDaG (Plattformhaftung). EU: Richtlinie 2019/790 (DSM-RL).
Experten-Tipps
- 1Sichern Sie Beweise sofort: Screenshots mit URL, Datum und Zeitstempel. Nutzen Sie die Wayback Machine oder spezielle Archivierungsdienste.
- 2Bei Fotos: Die EXIF-Daten und die RAW-Datei sind der stärkste Nachweis der Urheberschaft. Bewahren Sie diese immer auf.
- 3Fordern Sie neben der Unterlassung auch Auskunft über den Umfang der Nutzung — dies ist die Grundlage für die Schadensberechnung nach Lizenzanalogie.
- 4Die Lizenzanalogie (MFM-Tabellen für Fotos) ist die in der Praxis häufigste Methode der Schadensberechnung bei Fotoverletzungen.
- 5Bei Plattformen: Nutzen Sie die Notice-and-Takedown-Verfahren zusätzlich zur Abmahnung. Plattformen müssen gemeldete Inhalte nach dem UrhDaG zeitnah entfernen.
- 6Bei privaten Filesharing-Fällen: § 97a Abs. 3 UrhG deckelt die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000 €. Dies gilt nicht für gewerbliche Verletzungen.
- 7Vergessen Sie nicht den Anspruch auf Urhebernennung (§ 13 UrhG) — die fehlende Namensnennung begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch.
