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Markenverletzung — Abmahnung mit Unterlassungserklärung nach MarkenG | Generator

Im deutschen Markenrecht ist die Abmahnung das Standardinstrument zur außergerichtlichen Durchsetzung von Markenrechten. Liegt eine Markenverletzung vor — etwa die unbefugte Nutzung einer eingetragenen Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder eines verwechselbar ähnlichen Zeichens — entsteht eine Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Die Anspruchsgrundlagen finden sich in §§ 14, 15 MarkenG: § 14 schützt eingetragene Marken (DPMA oder EUIPO), § 15 schützt geschäftliche Bezeichnungen und Unternehmenskennzeichen. Der Unterlassungsanspruch umfasst die Nutzung identischer oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Bei bekannten Marken besteht ein erweiterter Schutz gegen Rufausbeutung und Verwässerung. Neben dem Unterlassungsanspruch stehen dem Markeninhaber regelmäßig weitere Ansprüche zu: Auskunft über den Umfang der Verletzung (§ 19 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) — wahlweise nach entgangenem Gewinn, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie — und Vernichtung der verletzenden Waren (§ 18 MarkenG). Die Abmahnung muss die Marke identifizieren (Registriernummer), die Verletzungshandlung konkret beschreiben, die Rechtsgrundlage benennen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit angemessener Vertragsstrafe fordern. Die Frist beträgt typischerweise 7–14 Tage. Bei Nichtreaktion kann der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung beantragen — in dringenden Fällen auch ohne mündliche Verhandlung. Unterlassungsansprüche im Markenrecht verjähren nach §§ 195, 199 BGB i.V.m. § 20 MarkenG in drei Jahren ab Kenntnis. Bei Dauerhandlungen (z.B. fortlaufende Nutzung einer Domain) beginnt die Verjährung mit jeder neuen Verletzungshandlung erneut.

Ihre Situation verstehen

Ein Dritter nutzt Ihre eingetragene Marke, Ihren Firmennamen oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen ohne Ihre Erlaubnis. Typische Konstellationen: - Ein Konkurrent verwendet Ihre Marke oder einen verwechselbar ähnlichen Namen für gleiche oder ähnliche Produkte — im Online-Shop, auf Amazon, eBay oder im stationären Handel. - Ein Dritter hat eine Domain registriert, die Ihre Marke enthält oder verwechselbar ähnlich ist (Domain-Grabbing, Typosquatting). - Ihre Marke wird als Keyword in Google Ads oder Meta-Werbung verwendet, um Kunden auf konkurrierende Angebote umzuleiten. - Ein Lizenznehmer nutzt Ihre Marke über den Umfang der Lizenzvereinbarung hinaus oder nach Beendigung des Lizenzvertrags weiter. - Ein Dritter nutzt ein Zeichen, das Ihre bekannte Marke verwässert oder deren Ruf ausnutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG — erweiterter Schutz bekannter Marken). - Importware mit nachgeahmter oder gefälschter Marke wird in Deutschland vertrieben.

Was Sie vorbereiten müssen

  • Markenurkunde oder Registrierungsnachweis (DPMA oder EUIPO) mit Registriernummer
  • Dokumentation der Verletzungshandlung (Screenshots, Links, Fotos, Produktfotos, Anzeigen)
  • Waren-/Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marke zum Abgleich mit der verletzenden Nutzung
  • Nachweis der Benutzung Ihrer Marke im geschäftlichen Verkehr (falls die Marke älter als 5 Jahre ist — Benutzungszwang nach § 26 MarkenG)
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Vorherige Korrespondenz mit dem Verletzer
  • Bei EU-Marken: EUIPO-Registrierungsnachweis

Frist

Frist von 7–14 Tagen zur Unterlassung, Entfernung aller verletzenden Materialien und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei fortlaufender Online-Nutzung kann eine kürzere Frist angemessen sein. Bei Nichtreaktion: einstweilige Verfügung beim Landgericht (Markenkammer).

🏛️ Behörde

Landgericht (Markenkammern) für Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen. DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) für Löschungsverfahren. EUIPO für Unionsmarken. Zoll (Grenzbeschlagnahme verletzender Waren nach EU-Verordnung 608/2013).

⚖️ Rechtsgrundlage

§§ 14, 15 MarkenG (Unterlassungsanspruch), § 14 Abs. 6 MarkenG (Schadensersatz), § 18 MarkenG (Vernichtung), § 19 MarkenG (Auskunft), § 20 MarkenG (Verjährung), § 26 MarkenG (Benutzungszwang). EU: Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarke). §§ 195, 199 BGB (Verjährungsfristen).

Experten-Tipps

  1. 1Identifizieren Sie Ihre Marke immer mit der Registriernummer (DPMA oder EUIPO). Ohne Registrierungsnachweis fehlt der Abmahnung die Grundlage.
  2. 2Prüfen Sie den Benutzungszwang: Wenn Ihre Marke älter als 5 Jahre ist und Sie sie nicht rechtserhaltend benutzt haben, kann der Verletzer die Einrede der Nichtbenutzung erheben (§ 25 MarkenG).
  3. 3Fordern Sie neben der Unterlassung auch Auskunft über den Umfang der Verletzung — diese Information ist die Grundlage für die spätere Schadensberechnung.
  4. 4Die Vertragsstrafe sollte empfindlich genug sein, um die Ernsthaftigkeit zu signalisieren: bei gewerblicher Nutzung sind 5.000–25.000 € übliche Größenordnungen.
  5. 5Bei Markenverletzungen im E-Commerce: Nutzen Sie zusätzlich die Rechteinhaber-Programme der Plattformen (Amazon Brand Registry, eBay VeRI).
  6. 6Eine einstweilige Verfügung im Markenrecht kann in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage erlassen werden — auch ohne Anhörung des Gegners (ex parte).
  7. 7Bei hochstreitwertigen Fällen oder komplexen Sachverhalten (Verwechslungsgefahr, Benutzungsschonfrist, Erschöpfung) ist die Einschaltung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz empfehlenswert.

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