Unterlassungsschreibende

Verleumdung & üble Nachrede — Unterlassungsschreiben nach deutschem Recht | Generator

Im deutschen Recht wird streng zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden — und diese Unterscheidung ist entscheidend für die Erfolgsaussichten eines Unterlassungsschreibens. Falsche Tatsachenbehauptungen — also nachweisbar unwahre Aussagen über Fakten — sind grundsätzlich rechtswidrig und begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog. Strafrechtlich kann üble Nachrede (§ 186 StGB: Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache, die nicht erweislich wahr ist) mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Verleumdung (§ 187 StGB: wider besseres Wissen) sieht bis zu zwei Jahre vor, bei öffentlicher Begehung bis zu fünf Jahre. Meinungsäußerungen sind dagegen durch Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) geschützt — es sei denn, sie überschreiten die Grenze zur Schmähkritik (eine Äußerung, deren alleiniger Zweck die Herabsetzung der Person ist, ohne sachlichen Bezug). Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und rechtswidriger Schmähkritik ist eine der häufigsten Streitfragen im deutschen Äußerungsrecht. Bei Online-Bewertungen (Google, Kununu, Trustpilot, Jameda) hat der BGH eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt: Bewertungsportale haften nach dem Notice-and-Takedown-Prinzip — sie müssen beanstandete Bewertungen prüfen und bei fehlender Substanziierung durch den Bewerter entfernen. Ein Unterlassungsschreiben an den Bewerter oder an die Plattform ist der erste Schritt. DocuGov.ai erstellt einen Entwurf, der die beanstandeten Äußerungen konkret benennt, deren Unwahrheit oder Rechtswidrigkeit darlegt, die Löschung und Unterlassung fordert und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Ihre Situation verstehen

Jemand verbreitet falsche Tatsachenbehauptungen über Sie — in Bewertungen, sozialen Medien, Blogposts, Foren oder gegenüber Dritten. Typische Konstellationen im deutschen Recht: - Falsche Google-, Kununu- oder Trustpilot-Bewertungen: Ein Kunde oder Ex-Mitarbeiter behauptet unwahre Tatsachen (z.B. Betrug, Vertragsbruch, mangelnde Qualifikation). Der BGH verlangt von Bewertungsportalen die Prüfung nach dem Grundsatz der abgestuften Darlegungslast. - Üble Nachrede durch Geschäftspartner oder Konkurrenten: Unwahre Behauptungen über Ihre geschäftliche Zuverlässigkeit, Zahlungsfähigkeit oder Integrität. Neben dem Unterlassungsanspruch kann ein Schadensersatzanspruch nach § 824 BGB (kreditschädigende Tatsachenbehauptung) bestehen. - Verleumdung in sozialen Medien: Posts, Stories oder Kommentare, die nachweisbar falsche Tatsachen über Sie verbreiten. Bei öffentlicher Verbreitung ist die Strafandrohung nach § 186 StGB erhöht. - Schmähkritik: Äußerungen, die keine sachliche Auseinandersetzung mehr darstellen, sondern allein auf die Diffamierung der Person zielen. Die Grenze ist in der Praxis schmal und wird von den Gerichten im Einzelfall geprüft. - Rufschädigung durch Ex-Partner oder Familienangehörige: Unwahre Behauptungen im persönlichen Umfeld, die Ihren Ruf beschädigen. Auch hier greift der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch.

Was Sie vorbereiten müssen

  • Vollständige Dokumentation der beanstandeten Äußerungen (Screenshots mit URL, Datum und Kontext)
  • Darstellung, warum die Äußerungen unwahr sind oder die Grenze zur Schmähkritik überschreiten
  • Name und Kontaktdaten des Verfassers, soweit bekannt
  • Bei Bewertungsportalen: Link zum Profil und zur konkreten Bewertung
  • Nachweise eventueller Schäden (entgangene Aufträge, Umsatzrückgang, ärztliche Atteste)
  • Frühere Korrespondenz mit dem Verfasser oder der Plattform
  • Bei gewerblicher Rufschädigung: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung

Frist

Frist von 10–14 Tagen zur Löschung, Richtigstellung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei Bewertungsportalen: parallele Meldung an die Plattform mit Aufforderung zur Prüfung nach BGH-Grundsätzen.

🏛️ Behörde

Zivilgericht (Unterlassungsklage nach §§ 823, 1004 BGB, einstweilige Verfügung). Bewertungsportale (Notice-and-Takedown nach BGH-Rechtsprechung). Staatsanwaltschaft (Strafantrag wegen übler Nachrede § 186 StGB oder Verleumdung § 187 StGB).

⚖️ Rechtsgrundlage

§§ 823, 1004 BGB analog (Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung), § 824 BGB (kreditschädigende Tatsachenbehauptung), Art. 1, 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit — Abwägung), §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung), § 185 StGB (Beleidigung). BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen (u.a. BGH VI ZR 30/17).

Experten-Tipps

  1. 1Sichern Sie Beweise sofort: Screenshots mit URL, Datum und vollständigem Kontext. Online-Inhalte können jederzeit gelöscht werden.
  2. 2Unterscheiden Sie zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind ohne Weiteres angreifbar. Bei Meinungen muss die Grenze zur Schmähkritik überschritten sein.
  3. 3Bei Bewertungsportalen: Melden Sie die Bewertung zusätzlich über die Meldefunktion der Plattform. Nach BGH-Rechtsprechung muss die Plattform den Bewerter zur Stellungnahme auffordern und bei fehlender Substanziierung löschen.
  4. 4Fordern Sie immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung — nur so wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.
  5. 5Bei gewerblicher Rufschädigung prüfen Sie, ob neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch nach § 824 BGB besteht.
  6. 6Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sind Antragsdelikte — stellen Sie den Strafantrag innerhalb der 3-Monats-Frist nach Kenntniserlangung.
  7. 7Bei Äußerungen in der Presse oder in redaktionellen Online-Medien: Prüfen Sie den presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch (Landespressegesetze).

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