Ihre Situation verstehen
Was Sie vorbereiten müssen
- ✓Vollständige Dokumentation der beanstandeten Äußerungen (Screenshots mit URL, Datum und Kontext)
- ✓Darstellung, warum die Äußerungen unwahr sind oder die Grenze zur Schmähkritik überschreiten
- ✓Name und Kontaktdaten des Verfassers, soweit bekannt
- ✓Bei Bewertungsportalen: Link zum Profil und zur konkreten Bewertung
- ✓Nachweise eventueller Schäden (entgangene Aufträge, Umsatzrückgang, ärztliche Atteste)
- ✓Frühere Korrespondenz mit dem Verfasser oder der Plattform
- ✓Bei gewerblicher Rufschädigung: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung
⏰ Frist
Frist von 10–14 Tagen zur Löschung, Richtigstellung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei Bewertungsportalen: parallele Meldung an die Plattform mit Aufforderung zur Prüfung nach BGH-Grundsätzen.
🏛️ Behörde
Zivilgericht (Unterlassungsklage nach §§ 823, 1004 BGB, einstweilige Verfügung). Bewertungsportale (Notice-and-Takedown nach BGH-Rechtsprechung). Staatsanwaltschaft (Strafantrag wegen übler Nachrede § 186 StGB oder Verleumdung § 187 StGB).
⚖️ Rechtsgrundlage
§§ 823, 1004 BGB analog (Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung), § 824 BGB (kreditschädigende Tatsachenbehauptung), Art. 1, 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit — Abwägung), §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung), § 185 StGB (Beleidigung). BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen (u.a. BGH VI ZR 30/17).
Experten-Tipps
- 1Sichern Sie Beweise sofort: Screenshots mit URL, Datum und vollständigem Kontext. Online-Inhalte können jederzeit gelöscht werden.
- 2Unterscheiden Sie zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind ohne Weiteres angreifbar. Bei Meinungen muss die Grenze zur Schmähkritik überschritten sein.
- 3Bei Bewertungsportalen: Melden Sie die Bewertung zusätzlich über die Meldefunktion der Plattform. Nach BGH-Rechtsprechung muss die Plattform den Bewerter zur Stellungnahme auffordern und bei fehlender Substanziierung löschen.
- 4Fordern Sie immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung — nur so wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.
- 5Bei gewerblicher Rufschädigung prüfen Sie, ob neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch nach § 824 BGB besteht.
- 6Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sind Antragsdelikte — stellen Sie den Strafantrag innerhalb der 3-Monats-Frist nach Kenntniserlangung.
- 7Bei Äußerungen in der Presse oder in redaktionellen Online-Medien: Prüfen Sie den presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch (Landespressegesetze).
