Ihre Situation verstehen
Was Sie vorbereiten müssen
- ✓Die Anfrage und welche Art.-50-Pflicht sie betrifft
- ✓Wie Sie die KI-Interaktion gegenüber Nutzern offenlegen
- ✓Wie KI-generierte oder synthetische Inhalte gekennzeichnet werden
- ✓Ihre Nutzerhinweise und wo sie erscheinen
- ✓Etwaige Lücken und ein Zeitplan zur Behebung
- ✓Ein benannter Kontakt
Verwandte Vorlagen & Leitfäden
⏰ Frist
Die meisten Art.-50-Pflichten gelten ab dem 2. August 2026. Die Anbieter-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 soll unter dem Digital-Omnibus ab dem 2. Dezember 2026 gelten (vorbehaltlich der Annahme).
🏛️ Behörde
Nationale Marktüberwachungsbehörden; der anfragende Partner oder Kunde.
⚖️ Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689 Art. 50 (Transparenz); Art. 50 Abs. 2 (Kennzeichnung KI-generierter/synthetischer Inhalte); Bußgelder nach Art. 99.
Experten-Tipps
- 1Seien Sie konkret, wie und wo Sie KI-Nutzung offenlegen.
- 2Beschreiben Sie Ihre Kennzeichnungsmethode (z. B. Labels, Metadaten).
- 3Unterscheiden Sie Ihre Transparenzpflichten als Anbieter vs. Betreiber.
- 4Verweisen Sie auf das vorgeschlagene Datum 2. Dezember 2026 für die Anbieterkennzeichnung, als bedingt markiert.
- 5Fügen Sie ggf. Screenshots oder Beispiele des Nutzerhinweises bei.
Häufige Fragen
Wann gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50?
Die meisten Art.-50-Pflichten gelten ab dem 2. August 2026. Die Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs. 2 zur Kennzeichnung KI-generierter und synthetischer Inhalte soll unter dem Digital-Omnibus ab dem 2. Dezember 2026 gelten, vorbehaltlich seiner förmlichen Annahme.
