Ihre Situation verstehen
Was Sie vorbereiten müssen
- ✓Schriftlicher Antrag auf Akteneinsicht an den Gesundheitsdienstleister (mit Datum der Einreichung)
- ✓Identitätsnachweis (Personalausweis, Patientennummer)
- ✓Angabe, welche Unterlagen Sie benötigen (Zeiträume, Abteilungen, Art der Unterlagen)
- ✓Bisherige Korrespondenz mit dem Anbieter zum Thema Akteneinsicht
- ✓Dokumentation eventuell erhobener oder angeforderter Gebühren
⏰ Frist
Deutschland: unverzüglich gemäß § 630g BGB; Auskunftsrecht nach DSGVO innerhalb von 1 Monat. UK (GDPR/DPA): 1 Monat. USA (HIPAA): 30 Tage, verlängerbar auf 60. Frankreich: 8 Tage (oder 2 Monate bei Unterlagen älter als 5 Jahre). Polen: unverzüglich.
🏛️ Behörde
Landesdatenschutzbeauftragter / Ärztekammer (DE), ICO (UK), HHS OCR (US), CNIL (FR), UODO (PL)
⚖️ Rechtsgrundlage
Deutschland: DSGVO Artikel 15, BGB § 630g (Patientenrechtegesetz). EU: DSGVO Artikel 15 (Auskunftsrecht). UK: UK-DSGVO, Data Protection Act 2018. USA: HIPAA Privacy Rule. Frankreich: Code de la santé publique, RGPD. Polen: RODO, Ustawa o prawach pacjenta.
Experten-Tipps
- 1Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich (E-Mail oder Brief) und bewahren Sie den Zustellnachweis und das Absendedatum auf. Verweisen Sie auf die spezifische Rechtsgrundlage Ihres Antrags (DSGVO Art. 15, BGB § 630g usw.).
- 2Geben Sie genau an, welche Unterlagen Sie benötigen: Zeiträume, Abteilungen, Art der Unterlagen (Befunde, Laborergebnisse, Bildgebung, Rezepte) und das gewünschte Format (elektronisch oder Papier).
- 3Nach der DSGVO dürfen Gesundheitsdienstleister für die erste elektronische Kopie Ihrer Unterlagen keine Gebühren erheben. Werden Gebühren verlangt, zitieren Sie Artikel 15(3) und fordern Sie einen Gebührenverzicht. Nach § 630g BGB können angemessene Kosten für Abschriften verlangt werden.
- 4Wenn der Anbieter nicht innerhalb der gesetzlichen Frist antwortet, senden Sie ein formelles Nachfassschreiben, in dem Sie darauf hinweisen, dass die Frist abgelaufen ist, und setzen Sie eine letzte Frist (typischerweise 7-14 Tage) vor der Eskalation.
- 5Wenn der Anbieter weiterhin verzögert oder verweigert, reichen Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde ein: Landesdatenschutzbeauftragter (DE), ICO (UK), CNIL (FR), UODO (PL) oder HHS OCR (US).
- 6Sie haben das Recht zu verlangen, dass Unterlagen direkt an einen anderen Gesundheitsdienstleister oder an eine von Ihnen benannte dritte Stelle gesendet werden. Dies ist besonders nützlich bei einem Arztwechsel.
- 7Wenn behauptet wird, Unterlagen seien verloren oder vernichtet, fordern Sie eine schriftliche Bestätigung an, was passiert ist, wann, und ob der Anbieter seinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachgekommen ist.
- 8Für Unterlagen verstorbener Patienten prüfen Sie die geltenden Regeln für den Zugang durch nächste Angehörige oder Nachlassvertreter. Die Regeln variieren je nach Rechtsordnung, aber der Zugang ist oft möglich.
- 9Erwägen Sie, einen Antrag auf Auskunft nach Datenschutzrecht (DSGVO Art. 15) zu stellen, zusätzlich zu oder anstelle eines Antrags nach Gesundheitsrecht (§ 630g BGB), da dies einen breiteren Zugang ermöglichen kann.
- 10Wenn alle verwaltungsrechtlichen Wege scheitern, können Sie beim Gericht einen Beschluss beantragen, der den Anbieter zur Offenlegung der Unterlagen verpflichtet. Dies ist das letzte Mittel, steht aber in den meisten Rechtsordnungen zur Verfügung.
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